VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINES
1.) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MS-Technik – im folgenden Lieferer genannt – zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners des Lieferers – im folgenden Besteller genannt - sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, diese Bedingungen werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2.) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3.) Bei Aufträgen, die dem Lieferer in fremdem Namen und/oder für fremde Rechnung erteilt werden, haftet der Vertreter neben dem Besteller für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
II. Vertragsabschluß, Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1.) Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2.) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
3.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für Vertragsänderungen.
4.) Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
5.) Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
6.) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
III. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk, ausschließlich Verpackung.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
V. Zahlungsbedingungen
1.)Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
2.)Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung der Ware ausgestellt. Wir behalten uns vor, bis zum Vorliegen einer positiven Kreditauskunft, Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme zu verlangen, respektive vom Vertrag zurückzutreten. Bei positiver Kreditauskunft beträgt das Zahlungsziel grundsätzlich 10 Tage ohne Abzug von Skonto nach Erhalt der Ware. Bei Überschreitung von 10 Tagen Zahlungsziel werden vom 10. Tage nach Rechnungsdatum Verzugszinsen berechnet. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Alle Kosten, die durch nicht termingerechte Zahlung verursacht werden, wie zum Beispiel Verlängerungskosten, Protestkosten, Anwaltskosten sowie eine pauschale Mahngebühr von 6 Euro pro Mahnung gehen zu Lasten des säumigen Käufers. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages oder von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, oder für die weiteren Lieferungen Barzahlung oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne daß es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
3.) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1.) Die Frist für Lieferungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2.) Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
a) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
b) Gerät der Lieferer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen zu verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
c) Setzt der Besteller dem Lieferer, nachdem der Lieferer bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist der Besteller bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beruht der Verzug des Lieferers auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung, kann der Besteller stattdessen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens verlangen. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf höchstens 25 % des eingetretenen Schadens beschränkt. Mehr als den vorhersehbaren Schaden kann der Besteller keinesfalls ersetzt verlangen.
4.) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
1.) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2.) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Verzögert sich die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3.) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VIII. Aufstellung und Montage
A.
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1.) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
b) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.
2.) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
4.) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten der Wartezeit und weiter erforderlicher Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
5.) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
6.) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
B.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:
1.) Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
Vorbereitungs-, Reise-, Lauf-, Rückmeldungs- und nicht vom Lieferer zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
2.) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
IX. Entgegennahme
1.) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2.) Der Besteller darf vom Lieferer angebotene Teilleistungen nur zurückweisen, wenn deren Annahme für ihn unzumutbar ist.
X. Haftung
1.) Verlangt der Besteller bei berechtigten Beanstandungen Nacherfüllung, so kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wählt der Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
2.) Hat der Lieferer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Lieferer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Lieferer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden wird außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Lieferers bleibt eine etwaige Haftung des Lieferers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3.) Der Lieferer haftet nicht für natürliche Abnutzung sowie für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebensowenig haftet der Lieferer, wenn seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden.
4.) Im Falle der Lieferung von Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferers auf die Abtretung derjenigen Haftungsansprüche, die ihm gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Lieferer verpflichtet, dem Besteller den Lieferer der Fremderzeugnisse unter Angabe der vollen Anschrift zu benennen.
5.) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt VI Ziffer 3 abschließend geregelt.
XI. Untersuchungs- und Rügepflicht, Verjährung von Mängelansprüchen
1.) Die gesetzlichen Rechte des Bestellers wegen eines Sachmangels setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.) Die Mängelanzeige muß schriftlich, per Telefax oder e-Mail erfolgen.
3.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.
XII. Gerichtsstand, geltendes Recht, salvatorische Klausel
1.) Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluß des EGBGB und des UN-Kaufrechts.
2.) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Aachen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3.) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Regelungslücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, wäre dieser Punkt bedacht worden.
XIII. Zusatzbedingungen für Software
In allen Fällen, in denen „Software“ Vertragsgegenstand ist, gelten zusätzlich die „Zusatzbedingungen für Software“, die als Anlage beigefügt sind.
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